Tschechische Republik: Visa- und Reisepassbestimmungen
Passport required | Return ticket required | Visa required | |
---|---|---|---|
Andere EU-Länder | Nein | Nein | Nein |
Deutschland | Nein | Nein | Nein |
Österreich | Nein | Nein | Nein |
Schweiz | Nein | Nein | Nein |
Türkei | Ja | Ja | 1 |
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Visum beantragen!U. a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit einem während des Aufenthalts gültigen Personalausweis/Identitätskarte einreisen (alle Reisedokumente müssen mit einem Lichtbild versehen sein) für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen einreisen:
EU-Länder und Schweiz.
Allgemein erforderlich, muss noch mindestens 3 Monate über das Visum hinaus gültig sein, wenn der Reisende kein EU/EFTA-Bürger ist. Reisepässe von EU/EFTA-Bürgern müssen während des Aufenthalts gültig sein.
Die Tschechische Republik ist Unterzeichner und Anwender der EU-Rechtsakte (Schengener Abkommen). Innerhalb des Schengenraums bestehen für Reisende keine Ausweiskontrollen mehr.
Achtung: Visumpflichtige Personen müssen während ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum einen Pass oder ein anderes anerkanntes Reisedokument sowie das Schengen-Visum mitführen.
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder:
(a) EU-Länder und Schweiz.
(b) [1] Türkische Staatsangehörige, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land besitzen.
Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Kontaktadressen).
Ansonsten visumpflichtige Reisende benötigen kein Transitvisum, wenn sie am selben Tag von einem Nicht-Schengen-Land in ein anderes Nicht-Schengen-Land weiterfliegen, ohne den Transitraum zu verlassen, und über gültige Weiterreisepapiere verfügen.
U.a. türkische Staatsangehörige können von dieser Transiterleichterung nur Gebrauch machen, wenn sie über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengenland oder die USA verfügen.
Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).
Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen).
Schengen-Visum:
(a) Reisepass), der noch mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist und innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt wurde, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses.
(b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen.
(c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung. Kurzfristiges Schengenvisum: Für Aufenthalte von unter 30 Tagen liegt das Tagesminimum bei 1370 CZK, bei Aufenthalten über 30 Tagen bei 15 x 2740 CZK zuzüglich 2.740 CZK pro jeden vollen weiteren Aufenthaltsmonat.
(d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen.
(e) Visumgebühr.
(f) 2 aktuelle biometrische Passbilder (3,5 x 4.5 cm).
(g) 1 ausgefülltes Antragsformular.
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt.
EU-Bürger und Schweizer, die sich länger als 30 Tage in der Tschechischen Republik aufhalten möchten, müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ankunft bei der zuständigen Dienststelle der Ausländerpolizei melden. Daraufhin können EU-/EFTA-Bürger und müssen Drittstaatler ein Registrierungszertifikat anfordern. Anträge auf eine "Aufenthaltserlaubnis-EU" können auf der Webseite des tschechischen Innenministeriums heruntergeladen werden.
Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.
(a) Auslandsreisekrankenversicherung (EU-Bürger: Europäische Krankenversicherungskarte. Zusätzliche Reiserückholversicherung empfohlen.)
(b) Ausreichende Geldmittel für den Aufenthalt (Bargeld, Reiseschecks, Kreditkarten, Hotelvoucher, ggf. Bahn- oder Flugtickets etc.)
EU-Bürger, die sich länger als 90 Tage in der Tschechischen Republik aufhalten wollen, sind dazu berechtigt (nicht verpflichtet) sich ihr Aufenthaltsrecht von der zuständigen Verwaltungsbehörde bescheinigen lassen (Aufenthaltsgenehmigung). Dazu ist u. U. der Reisepass erforderlich.
EU-Bürger ohne oder mit einer Aufenthaltsgenehmigung, sind jedoch verpflichtet, ihren Aufenthaltsort innerhalb von 30 Tagen ab ihrer Einreise in die Tschechische Republik bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizei anzumelden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die EU-Bürger, die in einem Hotel oder einer Pension wohnen.
Visumpflichtige Reisende müssen ihren Aufenthalt innerhalb von drei Tagen nach ihrer Ankunft polizeilich registrieren lassen. Visumpflichtige Reisende müssen Ortswechsel innerhalb von 30 Arbeitstagen polizeilich melden.
Deutsche: Personalausweis oder elektronischer Reisepass für Personen unter 24 Jahren oder noch gültiger maschinenlesbarer Kinderreisepass (dieser wird seit dem 1.1.2024 nicht mehr ausgestellt; bereits vorhandene Kinderreisepässe können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit entsprechend der Einreisebestimmungen der einzelnen Länder genutzt werden).
Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass.
Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.
Türken: Reisepass.
Hinweis: Alleinreisende Minderjährige, die ohne Begleitung durch die Eltern/Erziehungsberechtigten bzw. ohne ein Elternteil/Erziehungsberechtigten einreisen, sollten neben dem erforderlichen Ausweisdokument eine formlose Einverständniserklärung sowie insbesondere bei Namensabweichungen eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und der Ausweisdatenseite des/der Sorgeberechtigten mitführen. Aus der Einverständniserklärung sollte hervorgehen, dass der/die Sorgeberechtigte/n mit der Auslandsreise einverstanden sind. Eine Übersetzung der gesamten Einverständniserklärung in die Landessprache ist empfehlenswert.
Für Tiere aus allen Ländern wird pro Tier ein Gesundheitszeugnis der staatlichen tierärztlichen Verwaltung benötigt, wenn das Tier länger als 3 Monate in der Tschechischen Republik bleibt.
Botschaften und Fremdenverkehrsämtern
Konsulate in Lugano und Basel.
Honorarkonsulate in Graz, Innsbruck-Wattens, Klagenfurt, Linz und Salzburg.
Generalkonsulate in Dresden und München. Konsulat in Düsseldorf. Honorarkonsulate in Dortmund, Frankfurt/M., Hamburg, Nürnberg und Rostock.
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