Japan: Visa- und Reisepassbestimmungen

Passport required Return ticket required Visa required
Andere EU-Länder Ja Ja Nein
Deutschland Ja Ja Nein
Österreich Ja Ja Nein
Schweiz Ja Ja Nein
Türkei Ja Ja Nein

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Reisepässe

Allgemein erforderlich, muss für die Dauer des geplanten Aufenthalts gültig sein.

Hinweis: Ausländer müssen in Japan ihren Reisepass immer mitführen. Es besteht Ausweispflicht.

Achtung: Die Anforderungen der transportierenden Fluggesellschaften und Kreuzfahrtunternehmen können von den hier genannten Bestimmungen abweichen. Bei Transit über Drittländer wird grundsätzlich ein Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens 6 Monaten empfohlen. Deutsche Reisende benötigen für die Einreise nach Deutschland einen mindestens gültigen Reisepass / Personalausweis.

Reisepass Hinweis

Advanced Passenger Information System (Apis):
Das System der vorab erfassten Passagierdaten, Advanced Passenger Information System (Apis) genannt, verlangt die Registrierung der folgenden personenbezogenen Daten der Passagiere durch die transportierende Fluggesellschaft:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität, Passnummer, Land des Wohnsitzes, Destination, Art des Reisedokuments und Geschlecht.
Die Daten werden beim Check-in erfasst.

Hinweis:
Es werden von allen ausländischen Besuchern über 16 Jahren bei der Einreise zusätzlich Fingerabdrücke genommen und digitale Fotos gemacht.

Visa

 

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für einen touristischen Aufenthalt oder eine Geschäftsreise von bis zu 90 Tagen (Verlängerung um weitere 90 Tage möglich u.a. für Staatsangehörige von Deutschland, Irland, Österreich und der Schweiz vor Ablauf der ersten 90 Tage.):

EU-Länder, Schweiz und Türkei.

Hinweis: Für die visumfreie Einreise benötigen türkische Staatsangehörige einen biometrischen oder maschinenlesbaren Reisepass.

Kosten

Unterschiedlich, je nach Nationalität und Visumart. Staatsbürger bestimmter Länder (wie z.B. Deutschland) erhalten das Visum kostenlos. Weitere Informationen von den konsularischen Vertretungen (s. Kontaktadressen).

Visaarten

U.a. Transit-, Touristen-, Working Holiday- und Arbeitsvisum.

Gültigkeit

Unterschiedlich, je nach Nationalität und Besuchsgrund.

Antragstellung an

Persönliche Beantragung bei der zuständigen konsularischen Vertretung. Für die schnellere Bearbeitung eines Arbeitsvisums kann der künftige Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Einwanderungsbehörde ein Certificate of Eligibility beantragen, das dann zur Ausstellung des Arbeitsvisums bei einer japanischen Auslandsvertretung zugrundegelegt wird. 

Antragsunterlagen

(a) Antragsformular (www.de.emb-japan.go.jp/konsular/VISA_APPLICATION%20_FORM.pdf).
(b) 1 aktuelles Passfoto.
(c) gültiger Reisepass.
(d) Auslandsreisekrankenversicherung.

(e) Hotelbuchung oder Einladungsschreiben und Bürgschaftsschreiben.

(f) Nachweis über ausreichende finazielle Mittel.

(g) Reiseplan.

(h) Flugreservierung.

(i) Nachweis über die Registrierung im ERFS-System, die durch eine einladende Person in Japan vorgenommen werden muss.

Geschäftsvisum:
(a) - (i) und
(j) Einführungsschreiben.
(h) Einladungsschreiben der japanischen Firma.

Touristenvisum:
(a) - (h) und
(i) Buchungsbestätigung des Reisebüros und Quittung (Reiseplan),
(k) Dokumente, aus denen der Zweck der Reise hervorgeht, z.B. Einladung bei Privatreisen.
(l) Ggf. Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, Österreich oder die Schweiz.

Working-Holiday-Visum:
(a) Gültiger Reisepass.
(b) Rückflugticket bzw. ausreichend finanzielle Mittel zum Erwerb eines solchen (1.100,- EUR).
(c) Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel (Bankguthaben, Reiseschecks, etc. in Höhe von ca. 2.000,- EUR).
(d) Auslandsreisekrankenversicherung, die den gesamten Aufenthaltszeitraum abdeckt.
(e) Lebenslauf (Formblatt im Konsulat anfordern).
(f) Aufenthaltsplanung (Formblatt im Konsulat anfordern).
(g) Antragsbegründung (ca. 1 Din A4-Seite formlos in englischer oder japanischer Sprache).
(h) Antragsformular (im Konsulat erhältlich).
(i) 1 aktuelles Passfoto.

Anmerkung: Falls der Antrag nach Japan geschickt werden muss, ist er in doppelter Ausfertigung mit 2 aktuellen Passfotos einzureichen.

Werktage

Unterschiedlich, je nach Nationalität und Besuchsgrund. In der Regel bis zu 5 Werktage, in manchen Fällen bis zu mehreren Wochen.

Ausreichende Geldmittel

Alle Reisenden müssen über ausreichende Geldmittel verfügen.

Anmeldepflicht

Vom Visumzwang befreite Reisende, die sich länger als 90 Tage in Japan aufhalten wollen, benötigen die personalausweisähnliche "Residence Card" mit Lichtbild, die stets mitzuführen ist. Diese Verlängerung ist nur einmal um weitere 90 Tage möglich.

Die "Residence Card" wird bei der Einreise am Flughafen ausgestellt. Die Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt bleibt jedoch bestehen.

Einreisedokumente

Unterlagen bei der Einreise:
(a) Rück- oder Weiterreiseticket
(b) Ggf. Unterlagen für die Weiterreise (Visa für Drittländer).
(c) Ausreichende Geldmittel für den Aufenthalt.

Aufenthaltsverlängerung

Neben der Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt ist für die Verlängerung des Aufenthalts um weitere 90 Tage auch ein Eintrag im Reisepass durch die zuständige Einwanderungsbehörde nötig.  

Einreise mit Kindern

Deutsche: Elektronischer Reisepass für Personen unter 24 Jahren oder noch gültiger maschinenlesbarer Kinderreisepass (dieser wird seit dem 1.1.2024 nicht mehr ausgestellt; bereits vorhandene Kinderreisepässe können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit entsprechend der Einreisebestimmungen der einzelnen Länder genutzt werden).

Österreicher: Eigener Reisepass.

Schweizer: Eigener Reisepass.

Türken: Eigener Reisepass.

Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Einreise mit Haustieren

Vor der Verbringung einer Katze oder eines Hundes aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz nach Japan muss der Tierquarantäne-Service des Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries mindestens 40 Tage im Voraus benachrichtigt werden. Die Tiere müssen zuerst mit einem Mikrochip (ISO 11784 und 11785) gekennzeichnet sein und zweimalig im Mindestabstand von 30 Tagen gegen Tollwut geimpft worden sein. Daraufhin muss ein Bluttest von einem zertifizierten Labor gemacht werden. Gleichzeit mit der Blutabnahme beginnt eine Wartefrist von 180 Tagen, nach deren Ablauf das Tier nach Japan verbracht werden darf. Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt, das bestätigt, dass kein Tollwut- oder Leptospiroseverdacht oder andere infektiöse Erkrankungen vorliegen. Vor der Einreise muss eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern (mindestens 0,5 IE/ml) durchgeführt werden, deren Resultate rechtzeitig an das MAFF in Japan zu schicken sind.

Hunde und Katzen kommen bei Ankunft in Japan für 12 Stunden bis 180 Tage in Quarantäne (bei direkter Einreise aus Australien, Großbritannien, Fidschi, Guam, Hawaii, Irland (Rep.), Island, Neuseeland, Norwegen, Schweden, Singapur, Taiwan und Zypern besteht die Möglichkeit einer verkürzten Quarantäne von ca. 12 Stunden).

Nur wenn alle der strengen Vorschriften erfüllt sind, kann auch bei Einreise aus Deutschland, Österreich und der Schweiz eine Quarantäne von lediglich etwa 12 Stunden erwirkt werden. Weitere Informationen unter www.maff.go.jp.

Hunde dürfen nur über bestimmte Flughäfen und Seehäfen eingeführt werden.

Außer an den Flughäfen Narita und Osaka muss im Voraus ein Platz in der Isolierstation reserviert werden.

Bei der Ausreise werden die Tiere ebenfalls untersucht; mit einer nochmaligen Quarantäne von mind. 12 Std. ist zu rechnen.

Über die aktuellen Einfuhrbestimmungen von Tieren sollten sich Reisende bei der zuständigen konsularischen Vertretung (s. Kontaktadressen) oder über das Animal Quarantine Head Office in Yokohama beraten lassen.

Botschaften und Fremdenverkehrsämtern

Japanische Botschaft

Generalkonsulat in Zürich. Konsulat in Genf.

Telefon: +41 (31) 300 22 22. Website: https://www.ch.emb-japan.go.jp/itprtop_de/index.html Öffnungszeiten: Mo-Fr 09.00-12.30 und 13.45-17.15 Uhr. Konsularabteilung: 09.00-11.30 und 14.00-16.30 Uhr.
Japanische Botschaft

Honorargeneralkonsulat in Salzburg.

Telefon: +43 (1) 53 19 20. Website: https://www.at.emb-japan.go.jp/itprtop_de/index.html Öffnungszeiten: Publikumsverkehr: Mo-Fr 08.30-17.00 Uhr. Konsularabteilung: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr und 13.30-16.30 Uhr.
Japanische Botschaft

Generalkonsulate mit Visumerteilung in Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamburg und München. Honorarkonsulat in Stuttgart.

Telefon: +49 (30) 21 09 40. Website: https://www.de.emb-japan.go.jp/itprtop_de/index.html Öffnungszeiten: Konsularabteilung: 09.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr.

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