Italien: Visa- und Reisepassbestimmungen
| Passport required | Return ticket required | Visa required | |
|---|---|---|---|
| Andere EU-Länder | Nein | Nein | Nein |
| Deutschland | Nein | Nein | Nein |
| Österreich | Nein | Nein | Nein |
| Schweiz | Nein | Nein | Nein |
| Türkei | Ja | Ja | 1 |
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U. a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit einem gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen:
EU-Länder und Schweiz.
Allgemein erforderlich, muss noch mindestens 3 Monate über das Visum hinaus gültig sein, wenn der Reisende kein EU-Bürger ist. Reisepässe von EU- und EFTA-Bürgern müssen während des Aufenthalts gültig sein.
Italien ist Unterzeichner und Anwender der EU-Rechtsakte (Schengener Abkommen). Diese Bestimmungen gelten auch für San Marino und Vatikanstadt.
Pass- und Visabestimmungen können sich ändern, und Fluggesellschaften können unterschiedliche Anforderungen stellen. Die Angaben sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung korrekt. Reisende sollten sich vor der Abreise bei der zuständigen Botschaft informieren, besonders bei einem Transit über ein Drittland. Für Unannehmlichkeiten oder Verluste, die durch Änderungen dieser Bestimmungen entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
Achtung: Visumpflichtige Personen müssen während ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum einen Pass oder ein anderes anerkanntes Reisedokument sowie das Schengen-Visum mitführen.
Ein Visum ist für die Einreise nach Italien allgemein erforderlich. Ausgenommen von der Visumpflicht sind Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz. Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen müssen sich EU-/EWR-Bürger jedoch bei der örtlichen Meldebehörde (Anagrafe) registrieren.
Ebenfalls visumfrei für touristische oder geschäftliche Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen können Angehörige folgender Drittstaaten einreisen:
Amerika: Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominica, El Salvador, Grenada, Guatemala, Honduras, Kanada, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago, Uruguay, Venezuela und die USA.
Asien & Naher Osten: Brunei, Georgien, Israel, Japan, Malaysia, Malediven, Singapur, Südkorea, Taiwan (Pass muss eine Personalausweisnummer enthalten), Timor-Leste, Vereinigte Arabische Emirate sowie Passinhaber der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macau.
Europa (Nicht-EU): Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino, Serbien (nur biometrische Pässe), Ukraine, Vatikanstadt und das Vereinigte Königreich.
Ozeanien & Afrika: Australien, Kiribati, Marshallinseln, Mikronesien, Neuseeland, Palau, Samoa, Seychellen, Salomonen, Tonga, Tuvalu und Vanuatu.
Staatsangehörige anderer Drittstaaten (wie z. B. der Türkei), die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder Visums für einen anderen Schengen-Staat sind, dürfen sich damit ebenfalls bis zu 90 Tage visumfrei in Italien aufhalten (der Aufenthaltstitel muss noch mindestens 3 Monate über die geplante Ausreise hinaus gültig sein). Personen aus hier nicht aufgeführten Ländern wird empfohlen, sich vor der Reise an die zuständige italienische Botschaft oder das Konsulat zu wenden.
Detaillierte Auskünfte und Anträge sind an die zuständige italienische Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) zu richten.
Die Gebühren für ein Schengen-Visum (Kategorie C, für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen) betragen einheitlich 90,00 € für Erwachsene sowie 45,00 € für Kinder im Alter von 6 bis unter 12 Jahren. Ein Flughafen-Transitvisum (Kategorie A) kostet ebenfalls 90,00 €. Kinder unter 6 Jahren sind von der Visumgebühr befreit.
Zusätzlich können bei der Beantragung über externe Dienstleister (wie VFS Global oder TLScontact) Servicegebühren anfallen.
Ein Kurzaufenthaltsvisum (Schengen-Visum der Kategorie C) gestattet einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Ein reines Transitvisum (Kategorie B für den Landweg) wurde durch das Standard-Schengen-Visum ersetzt. Für reine Zwischenstopps auf Flughäfen gilt das Flughafen-Transitvisum (Kategorie A), das ausschließlich zum Aufenthalt im internationalen Transitbereich berechtigt.
Ansonsten visumpflichtige Reisende, die aus einem Nicht-Schengenland innerhalb von 48 Std. in ein anderes Nicht-Schengenland weiterreisen, den Transitraum nicht verlassen und über gültige Dokumente für die Weiterreise verfügen, benötigen kein Transitvisum.
Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).
Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen).
Schengen-Visum:
(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses. Der Reisepass muss innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden sein.
(b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen.
(c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung.
(d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen.
(e) Visumgebühr.
(f) 2 aktuelle biometrische Passbilder.
(g) 1 ausgefülltes Antragsformular.
Staatsangehörige visumpflichtiger Drittstaaten müssen ein Schengen-Visum grundsätzlich bei der Konsularvertretung des Schengen-Staates beantragen, der das Hauptreiseziel darstellt. Lässt sich kein Hauptreiseziel eindeutig bestimmen, ist die Auslandsvertretung des Landes zuständig, über das die Ersteinreise in den Schengen-Raum erfolgt. Der Antrag muss bei der zuständigen Vertretung im Land des gewöhnlichen Wohnsitzes eingereicht werden. Italienische Vertretungen in Deutschland oder Österreich stellen Visa für Drittstaatsangehörige daher nur in Ausnahmefällen aus, sofern ein rechtmäßiger Wohnsitz im jeweiligen Land nachgewiesen werden kann.
Die Bearbeitung eines Antrags auf ein Schengen-Visum (Kurzaufenthalt bis zu 90 Tage) dauert in der Regel etwa 15 Kalendertage, kann sich jedoch in Einzelfällen oder bei erforderlichen Nachprüfungen auf bis zu 45 Kalendertage verlängern. Es wird dringend empfohlen, den Visumantrag mindestens vier Wochen vor der geplanten Abreise einzureichen. Dabei sollten auch nationale Feiertage in Italien sowie im Herkunftsland berücksichtigt werden, da sich die Bearbeitungszeiten dadurch verschieben können. Die Beantragung ist frühestens sechs Monate vor Reisebeginn möglich.
Bei Anträgen auf ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D, z. B. für Studium, Erwerbstätigkeit oder Familiennachzug) kann das Verfahren je nach Visumskategorie und Prüfung durch die italienischen Behörden mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.
Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR sowie der Schweiz, die sich länger als drei Monate in Italien aufhalten möchten, benötigen kein Visum, müssen sich jedoch bei der örtlichen Meldebehörde (Anagrafe der jeweiligen Gemeinde) registrieren. Voraussetzung für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung ist der Nachweis einer Erwerbstätigkeit, eines Studienplatzes oder – bei Erwerbslosigkeit – über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
Für die Einreise nach Italien benötigen Staatsangehörige aus Deutschland, Österreich und der Schweiz einen gültigen Personalausweis (in der Schweiz: Identitätskarte) oder einen gültigen Reisepass. Türkische Staatsangehörige benötigen für die Einreise einen eigenen gültigen Reisepass sowie gegebenenfalls ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates. Für Kinder gelten grundsätzlich die gleichen Pass- und Visumbestimmungen wie für Erwachsene; für sie wird ebenfalls ein eigenes Identitätsdokument mit Lichtbild benötigt.
Alleinreisende oder nur von einem Elternteil begleitete Minderjährige unter 15 Jahren sollten eine von den Sorgeberechtigten unterschriebene (und vorzugsweise amtlich beglaubigte) Einverständniserklärung inkl. Kopien der Ausweise der Erziehungsberechtigten mitführen. Für italienische Staatsbürger unter 14 Jahren ist eine formelle Reisevollmacht (Dichiarazione di Accompagnamento) bei der Ein- und Ausreise gesetzlich vorgeschrieben.
Es wird empfohlen, vor der Reise die genauen Beförderungsbestimmungen der jeweiligen Flug-, Bahn- oder Fährgesellschaft zu prüfen, da private Transportunternehmen zum Teil strengere Vorgaben an Reisedokumente und Vollmachten stellen als die staatlichen Behörden.
Für die Einreise nach Italien mit Hunden, Katzen und Frettchen aus EU- und EWR-Ländern sowie der Schweiz gelten die einheitlichen Regelungen der EU: Die Tiere müssen mit einem Mikrochip (ISO-Norm 11784/11785) gekennzeichnet sein und einen EU-Heimtierausweis mitführen. Aus dem Ausweis muss hervorgehen, dass eine gültige Tollwutimpfung vorliegt. Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Welpen und Jungtiere unter 12 Wochen (ohne Tollwutimpfung) dürfen grundsätzlich nicht nach Italien eingeführt werden. Pro Person dürfen maximal 5 Heimtiere mitgeführt werden.
Bei der Einreise mit Heimtieren aus Nicht-EU-Staaten mit erhöhtem Tollwutrisiko ist zusätzlich ein amtliches Veterinärgesundheitszeugnis sowie der Nachweis eines Tollwut-Antikörpertests (Bluttest mindestens 30 Tage nach der Impfung und 3 Monate vor der Einreise) erforderlich. Bei Tieren aus gelisteten, tollwutarmen Drittstaaten (z. B. Schweiz, Großbritannien, Andorra, San Marino, Monaco, Norwegen) entfällt die Pflicht zur Antikörperbestimmung.
Für Vögel (darunter Papageien und Sittiche) sowie Kleintiere, Reptilien, Schildkröten und Zierfische gelten gesonderte veterinärmedizinische Bestimmungen und Artenschutzregelungen. Insbesondere bei Papageienvögeln und geschützten Reptilien müssen die entsprechenden CITES-Dokumente und Veterinärzeugnisse mitgeführt werden.
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