Dänemark: Visa- und Reisepassbestimmungen

Passport required Return ticket required Visa required
Andere EU-Länder Ja/1 Nein Nein
Deutschland Ja/1 Nein Nein
Österreich Ja/1 Nein Nein
Schweiz Ja/1 Nein Nein
Türkei Ja Ja 2

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Personalausweise/ Identitätskarten

[1] U. a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können für einen touristischen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten mit Personalausweis/Identitätskarte einreisen, der bei der Ein- und Ausreise gültig sein und innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt sein muss:

EU-Länder und Schweiz.

Anmerkung: Dennoch ist es in einigen Fällen ratsam, einen Reisepass mitzuführen, z.B. bei Weiterreise nach Grönland oder auf die Färöer, die nicht Mitglieder des Schengener Abkommens sind.

Reisepässe

Allgemein erforderlich, muss noch mindestens 3 Monate über das Visum hinaus gültig sein, wenn der Reisende kein EU-Bürger ist. Reisepässe von EU- sowie von Nicht-EU-Bürgern, die über einen festen Wohnsitz in einem Schengenland und über eine gültige Aufenthaltserlaubnis für ein Schengenland verfügen, müssen während des Aufenthalts gültig und innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt worden sein.
 

Reisepass Hinweis

Dänemark ist Unterzeichner und Anwender der EU-Rechtsakte (Schengener Abkommen).

Reisepass- und Visa Hinweise

Achtung: Visumpflichtige Personen müssen während ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum einen Pass oder ein anderes anerkanntes Reisedokument sowie das Schengen-Visum mitführen.

Visa

Ein Visum ist allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsangehörige folgender Länder für Aufenthalte von bis zu 3 Monaten:

(a) EU-Länder und Schweiz.
(b) [2] Türkische Staatsangehörige mit einem langfristigen Schengen-Visum oder mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung für ein EU-Land, das auch ein Schengen-Land ist, oder für die Schweiz, Liechtenstein oder Norwegen.

Kosten

Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft.

Schengen-Visum:
Flughafen-Transitvisum: 80,00 €;
Kurzaufenthaltsvisum, weniger als 90 Tage: 80,00 €;
Kinder über sechs (6) und unter zwölf (12) Jahren: 40,00 €.
 
Visaarten

Einreise-, Transitvisum.

Gültigkeit

Unterschiedlich, je nach Visaart und Nationalität.

Transit

Transitpassagiere, die aus einem Nicht-Schengenland am selben Tag in ein anderes Nicht-Schengenland weiterreisen, über gültige Dokumente für die Weiterreise verfügen und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Flughafentransitvisum. Ausgenommen sind Staatsbürger einiger Länder, die auf jeden Fall ein Transitvisum benötigen. Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen.

Antragstellung an

Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers.

Antragsunterlagen

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen).

Schengen-Visum:
(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses. Der Reisepass darf nicht älter als 10 Jahre sein.

(b) Ggf. alle Dokumente (im Original), die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen.

(c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung.

(d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen.

(e) Gebühr.

(f) 2 aktuelle biometrische Passfotos.

(g) 1 ausgefülltes Antragsformular.

Schengen-Visas

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den dänischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.

vorübergehender Aufenthaltsort

Visumpflichtige Reisende: Für Aufenthalte über 3 Monate erforderlich. Zu beantragen vor der Reise bei der Botschaft bzw. dem Konsulat des Herkunftslandes.

EU-Bürger und Schweizer, die sich länger als 3 Monate in Dänemark aufhalten wollen, müssen sich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, um die notwendige Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechtes einzuholen. Möglicherweise ist dazu der Reisepass erforderlich.

EU-Bürger und Schweizer, die in Dänemark bis zu 6 Monaten arbeiten, brauchen für diesen Zeitraum keine Aufenthaltsgenehmigung einzuholen.

Werktage

Kurzfristiger Aufenthalt: ca. 5-12 Arbeitstage. Maximal 15 Tage.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.

Einreise mit Kindern

Deutsche: Elektronischer Reisepass für Personen unter 24 Jahren oder noch gültiger maschinenlesbarer Kinderreisepass (dieser wird seit dem 1.1.2024 nicht mehr ausgestellt; bereits vorhandene Kinderreisepässe können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit entsprechend der Einreisebestimmungen der einzelnen Länder genutzt werden) oder Personalausweis.

Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass.

Schweizer: Identitätskarte oder Reisepass.

Türken: Eigener Reisepass.

Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Achtung: Minderjährige sollten die Einverständniserklärung von nicht mitreisenden Elternteilen / Sorgeberechtigten vorlegen können.

Einreise mit Haustieren
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass), der nur von dazu ermächtigten Tierärzten ausgestellt werden kann, und müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt. Heimtiere unter 4 Monate sind von der Impfpflicht gegen Tollwut ausgenommen. 
 
Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden. Ausnahme: Die 3-Monatsfrist gilt nicht für Heimtiere aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.
 
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.

Der kurz- oder mittelfristige Import von Hunden, Katzen und Frettchen auf die Faröer Inseln ist verboten. Nur Personen, die ihren permanenten Wohnsitz auf den Faröer Inseln haben, dürfen unter bestimmten Umständen Haustiere einführen. Einfuhrgenehmigungen für Grönland werden sehr restriktiv behandelt.

Anmerkung: Vögel aus Ländern, die von der Vogelgrippe betroffen sind, dürfen nicht eingeführt werden.

Hinweis: Hunde der Rassen

Pit Bull Terrier, 

Tosa Inu, 

American Staffordshire Terrier,
Fila Brasileiro,
Dogo Argentino (argentinische Dogge),
American Bulldog,
Boerboel,
Kangal,
Zentralasiatischer Owtscharka,
Kaukasischer Owtscharka,
Südrussischer Owtscharka,
Tornjak,

Šarplaninac sowie Hunde aus Kreuzungen mit diesen Rassen und einige neuere Hunderassen aus Osteuropa dürfen nicht nach Dänemark verbracht werden, wenn diese nach dem 17. März 2010 angeschafft wurden (Ausnahmen: Pit Bull Terrier und Tosa Inu dürfen in keinem Fall nach Dänemark verbracht werden). Des Weiteren besteht Leinenpflicht für alle Hunde ganzjährig in Wäldern und von April bis September an Stränden.

Hinweis: Hunde (außer Blindenhunde) dürfen dänische Restaurants nicht betreten.

Botschaften und Fremdenverkehrsämtern

Königlich Dänisches Konsulat

Konsulat auch in Zürich.

Für Visaangelegenheiten ist die Königlich Dänische Botschaft in Berlin zuständig.

Telefon: +41 (61) 315 15 90. Öffnungszeiten: Mi 12.00-15.00 Uhr.
Königlich Dänische Botschaft

Honorargeneralkonsulat in Wien. Honorarkonsulate in Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg.

Telefon: +43 (1) 512 79 04. Website: oestrig.um.dk/de.aspx Öffnungszeiten: Mo-Do 09.00-16.00 Uhr, Fr 09.00-14.00 Uhr.
Königlich Dänische Botschaft

(Auch für die Schweiz zuständig.)

Generalkonsulate in Flensburg, Hamburg und München. Honorarkonsulate in Bremen, Dresden, Erfurt, Hannover, Kiel, Köln, Kronberg, Lübeck, Nürnberg, Rostock und Stuttgart.

Telefon: +49 (30) 50 50 20 00. Website: tyskland.um.dk Öffnungszeiten: Mo-Fr 09.00-15.00 Uhr. Konsularabteilung: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr.

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