Schweiz: Visa- und Reisepassbestimmungen

Passport required Return ticket required Visa required
Andere EU-Länder Ja/1 Nein Nein
Deutschland Ja/1 Nein Nein
Österreich Ja/1 Nein Nein
Schweiz Ja/1 Nein Nein
Türkei Ja Nein 2

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Personalausweise/ Identitätskarten

[1] U. a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen:

EU-Länder und Schweiz.

 

Reisepässe

Allgemein erforderlich, muss noch mindestens 3 Monate über das Visum hinaus gültig sein, wenn der Reisende kein EU-Bürger ist. Reisepässe von EU-Bürgern müssen während des Aufenthalts gültig sein.
 

Bei der Einreise in die Schweiz darf der deutsche Reisepass weniger als 1 Jahr, der österreichische weniger als 5 Jahren abgelaufen sein. Achtung: Deutsche sind jedoch dazu verpflichtet, mit gültigen Ausweispapieren (Reisepass oder Personalausweis) nach/von Deutschland ein- bzw. auszureisen. Österreichischen Reisenden wird ebenfalls dringend empfohlen, mit gültigen Reisedokumenten zu reisen.

Achtung: Die Anforderungen von Fluggesellschaften können hiervon abweichen.

Reisepass Hinweis

Die Schweiz ist Unterzeichner und Anwender der EU-Rechtsakte (Schengener Abkommen).

Reisepass- und Visa Hinweise

Achtung: Visumpflichtige Personen müssen während ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum einen Pass oder ein anderes anerkanntes Reisedokument sowie das Schengen-Visum mitführen.

Visa

Ein Visum ist allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für Urlaubs- und Geschäftsreisen von bis zu 3 Monaten:

(a) EU-Länder.

(b) [2] U.a. türkische Staatsbürger mit anerkanntem Reisedokument und einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder mit einem gültigen D-Visum. Türkische Schülerinnen und Schüler deutscher Schulen im Rahmen von Klassenfahrten und mit Bescheinigung der Schulleitung sind ebenfalls von der Visumpflicht ausgenommen.

Kosten

Unterschiedlich, je nach Nationalität und Visumart.

Schengen-Visum:
Flughafen-Transitvisum: 80,00 €
Kurzaufenthaltsvisum, weniger als 90 Tage: 90,00 €
Kinder über sechs und unter zwölf Jahren: 45,00 €
 
 
Visaarten

Kurzzeit-, Langzeit-, Transit-/Flughafentransitvisum (ein- und zweifach), Arbeits- sowie Montagevisum.

Gültigkeit

Unterschiedlich, je nach Aufenthaltsgrund.

Transit

Visumpflichtige Reisende, die innerhalb von 48 Stunden (Flughafen Zürich) bzw. am selben Tag (Flughafen Genf) im direkten Transit weiterreisen, über gültige Dokumente für die Weiterreise verfügen und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum.

Türkische Staatsbürger benötigen nur dann kein Transitvisum, wenn sie ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung für EU- und EFTA-Länder, Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino oder die USA besitzen.

Antragstellung an

Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers. Die Schweizer Vertretungen in Deutschland stellen im Prinzip keine Schengen-Visa aus.

Antragsunterlagen

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen.

Schengen-Visum:
(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt wurde sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses.

(b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen.

(c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung.

(d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss mindestens eine Deckung von 30.000 € aufweisen.

(e) Visumgebühr.

(f) 2 aktuelle biometrische Passfotos.

(g) 1 ausgefülltes Antragsformular.

Schengen-Visas

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt.

vorübergehender Aufenthaltsort

Informationen von den konsularischen Vertretungen oder der Fremdenpolizei. Informationen sind beim Staatssekretariat für Migration (SEM) erhältlich.

Werktage

Kurzfristiger Aufenthalt: 6-8 Wochen.

Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.

Ausreichende Geldmittel

Visumpflichtige Reisende müssen über ausreichende Geldmittel (100 CHF pro Aufenthaltstag) oder über einen Unterkunftsnachweis verfügen. Ausgenommen sind Bürger der EU- und EFTA-Länder.

Anmeldepflicht

Visumpflichtige: Die vorgeschriebene polizeiliche Anmeldung erfolgt normalerweise durch das Hotel/die Pension. Wer privat übernachtet, muss sich persönlich bei der örtlichen Polizeidienstelle melden. Bei der Einreise mit einer Arbeitsgenehmigung muss die polizeiliche Anmeldung innerhalb von acht Tagen erfolgen, unbedingt aber vor Antritt der Arbeitsstelle.

Auch für selbständige Dienstleister gilt, dass sie sich polizeilich melden müssen, wenn sie sich länger als acht aufeinander folgende Tage in einem Zeitraum von 12 Monaten in der Schweiz arbeiten.

Staatsangehörige der EU-25- und der EFTA-Mitgliedstaaten ohne Arbeitsaufnahme: Nur für kostenpflichtige Beherbergungen von Ausländerinnen und Ausländer besteht eine sofortige Meldepflicht seitens des Beherbergers.

Staatsangehörige der EU-25- und der EFTA-Mitgliedstaaten mit Arbeitsaufnahme: Für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr besteht lediglich eine Meldepflicht. Die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmenden und der selbstständigen Dienstleistungserbringenden ist meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt mehr als acht Tage dauert. Die Tätigkeit von entsandten Arbeitnehmenden und selbstständig Erwerbstätigen ist mindestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu melden. Für eine Dienstleistungserbringung über 90 Tage pro Kalenderjahr ist eine Arbeitsbewilligung erforderlich. 

 

Aufenthaltsverlängerung

Bürger und Bürgerinnen der EU-27/EFTA: Bei einem Aufenthalt von über 90 Tagen ist eine Aufenthaltsbewilligung innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft in der Schweiz und vor Stellenantritt beim zuständigen kantonalen Migrationsamt in der Schweiz einzureichen.
 

Einreise mit Kindern

Deutsche: Personalausweis oder elektronischer Reisepass für Personen unter 24 Jahren oder noch gültiger maschinenlesbarer Kinderreisepass (dieser wird seit dem 1.1.2024 nicht mehr ausgestellt; bereits vorhandene Kinderreisepässe können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit entsprechend der Einreisebestimmungen der einzelnen Länder genutzt werden).

Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass.

Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass. 

Türken: Eigener Reisepass.

Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Hinweis: Allein reisende Minderjährige sollten eine Einverständniserklärung der Eltern/Sorgeberechtigten sowie Kopien von deren Reisepässen/Personalausweisen mitführen.

Einreise mit Haustieren

Für Vögel aus allen Ländern wird eine Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) benötigt. Davon ausgenommen sind Kanarienvögel.

Bei Einreise aus EU-Ländern:

Für Hunde, Katzen und Frettchen im Alter von über 12 Wochen wird ein EU-Heimtierausweis (pet pass) benötigt, aus dem hervorgeht, dass bei dem Tier mindestens 21 Tage vor Abreise eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut (Wartefrist von 21 Tagen entfällt, wenn diese innerhalb der Gültigkeitsfrist der vorhergehenden Impfung erfolgte), vorgenommen wurde. Die Tiere müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Eine grenztierärztliche Untersuchung muss angemeldet werden. Aus EU-Ländern können beliebig viele Tiere mitgebracht werden.

Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern mit geringem Tollwutrisiko:

Für Hunde, Katzen und Frettchen im Alter von über 12 Wochen wird eine Veterinärsbescheinigung benötigt, aus der hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Tiere müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Eine grenztierärztliche Untersuchung wird durchgeführt. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt.

Bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern mit hohem Tollwutrisiko:

Achtung: Eine direkte Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen ist auf dem Luftweg nur über die Flughäfen Genf, Zürich oder Basel möglich. Eine direkte Einfuhr von Vögeln ist auf dem Luftweg nur über die Flughäfen in Genf oder Zürich möglich.

Für Hunde, Katzen und Frettchen im Alter von über 12 Wochen wird eine Veterinärsbescheinigung benötigt, aus der hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einreise ist frühestens 4 Monate nach der Impfung möglich. Die Tiere müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Eine grenztierärztliche Untersuchung wird durchgeführt. Zudem wird eine Bewilligung benötigt. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt.

Bei Wiedereinreise in die Schweiz:

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Ländern mit geringen Tollwutrisiko im Alter von über 12 Wochen wird ein EU-Heimtierausweis (pet pass) benötigt, aus dem hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Tiere müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Tollwutrisikoländern gilt die folgende Vorschrift: Für jedes Tier wird ein Heimtierausweis benötigt, der die gültige Tollwutschutzimpfung bestätigt. Vor der Ausreise aus der Schweiz muss mit einer Blutanalyse die Wirksamkeit der Impfung bestätigt werden. Bei Nachimpfung nach erfolgter Blutanalyse ist keine weitere Blutanalyse erforderlich. Die Tiere müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Nur bei Direkteinreise über Schweizer Flughäfen werden eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Veterinärwesen und eine Zollbewilligung benötigt.

Hinweis: Laut Bundesamt für Veterinärwesen dürfen Hunde mit kupierten Ohren und kupiertem Schwanz nicht in die Schweiz verbracht werden. Ausnahmen sind für Kurzaufenthalte, z.B. Urlaubsreisen, möglich, die Entscheidung obliegt allerdings immer den Zollbeamten.

Eine Übersicht über die Bestimmungen für jeden Einzelfall gibt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV.

Botschaften und Fremdenverkehrsämtern

Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Honorarkonsulate in Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.

Telefon: +43 (1) 795 05. Website: www.eda.admin.ch/wien Öffnungszeiten: Konsularcenter: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr. Nachmittags nach Vereinbarung.
Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Generalkonsulate in Frankfurt/M., München und Stuttgart. Honorarkonsulate in Bremen, Dresden, Düsseldorf, Emmendingen bei Freiburg i. Br., Erfurt, Hamburg, Nürnberg.

Telefon: +49 (30) 390 40 00. Website: www.eda.admin.ch/berlin Öffnungszeiten: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr. Nachmittags nach telefonischer Vereinbarung.
Konsularabteilung der Botschaft

Honorarkonsulate in Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.

Telefon: +43 (1) 795 05. Website: www.eda.admin.ch/wien Öffnungszeiten: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr. Nachmittags nach Vereinbarung.

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