Norwegen: Visa- und Reisepassbestimmungen
Passport required | Return ticket required | Visa required | |
---|---|---|---|
Andere EU-Länder | Nein | Nein | Nein |
Deutschland | Nein | Nein | Nein |
Österreich | Nein | Nein | Nein |
Schweiz | Nein | Nein | Nein |
Türkei | Ja | Nein | 2 |
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Visum beantragen!U. a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können als Touristen mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen:
EU-Länder und Schweiz.
Achtung: Viele norwegische Behörden und z.B. Banken erkennen den Personalausweis nicht an. Es wird deshalb empfohlen, mit dem Reisepass zu reisen.
Allgemein erforderlich, muss noch mindestens 3 Monate über das Visum hinaus gültig sein, wenn der Reisende kein EU-Bürger ist. Außerdem dürfen die Reisepässe von Nicht-EU-Bürgern nicht älter als zehn Jahre sein. Reisepässe von EU-Bürgern müssen 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein. Es wird jedoch eine längere Gültigkeit empfohlen, um ggf. den strengeren Anforderungen einiger Fluggesellschaften zu entsprechen.
Achtung: Visumpflichtige Personen müssen während ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum einen Pass oder ein anderes anerkanntes Reisedokument sowie das Schengen-Visum mitführen.
Ein Visum ist allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten in einem Zeitraum von 180 Tagen:
(a) EU-Länder und die Schweiz.
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land besitzen.
Das Auswärtige Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Weiterreise in die Russische Föderation ein Visum erforderlich ist, das bei einer russischen Auslandsvertretung beantragt werden muss und nicht an der Grenze erworben werden kann. Die Einreise von Norwegen nach Russland kann ausschließlich über den Grenzübergang "Storskog" (in der Gemeinde Sør-Varanger/Kirkenes) erfolgen. Ein Grenzübertritt an anderen Stellen in der Region ist nicht möglich (auch nicht von Inhabern eines Visums). Die teilweise grüne Grenze ist ohne sichtbare Absperrung, die aber intensiv überwacht wird. Auch der kleinste Schritt über die Grenze wird sowohl seitens der norwegischen als auch der russischen Behörden strafrechtlich verfolgt.
Anfragen an die zuständige konsularische Vertretung.
Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).
Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen).
Schengen-Visum:
(a) Reisepass, der mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, nicht älter als 10 Jahre sein darf und über mindestens zwei leere Seiten verfügt, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses.
(b) Ggf. alle Dokumente (im Original), die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden belgischen Arzt oder in einem belgischen Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen.
(c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung (Nachweis über Reisebuchung etc.).
(d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen.
(e) Visumgebühr.
(f) 2 aktuelle biometrische Passbilder (3,5 x 4,5 cm).
(g) 1 ausgefülltes Antragsformular.
(h) Dokumente, die den beruflichen Status des Antragstellers belegen (Immatrikulationsnachweis, Urlaubserlaubnis des Arbeitgebers, Nachweis über Rentenbezüge, Nachweis über Selbständigkeit etc.).
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den norwegischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.
EU/EWR-Bürger benötigen für Norwegen keine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Sie müssen sich jedoch bei der zuständigen norwegischen Polizeidiensstelle anmelden. Dies muss spätestens innerhalb von drei Monaten (90 Tagen) nach der Einreise erfolgen. Ein Teil der Registrierung kann vorab auf der Website der Ausländerbehörde erfolgen. Auskünfte erteilen auch die zuständigen konsularischen Vertretungen.
Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.
Deutsche: Personalausweis bei Einreise als Tourist oder elektronischer Reisepass für Personen unter 24 Jahren oder noch gültiger maschinenlesbarer Kinderreisepass (dieser wird seit dem 1.1.2024 nicht mehr ausgestellt; bereits vorhandene Kinderreisepässe können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit entsprechend der Einreisebestimmungen der einzelnen Länder genutzt werden).
Österreicher: Personalausweis bei der Einreise als Tourist oder eigener Reisepass.
Schweizer: Identitätskarte bei der Einreise als Tourist oder eigener Reisepass.
Türken: Eigener Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Hinweis: Allein oder mit nur einem Elternteil/Sorgeberechtigten reisende Minderjährige unter 16 Jahren sollten eine Einverständniserklärung der Eltern/Sorgeberechtigten mitführen.
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern, der Schweiz, Island und Liechtenstein benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass), aus dem hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Das Tier darf nicht vor dem 21. Tag nach der Impfung eingeführt werden. Die Tiere müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Zusätzlich muss eine Blutprobe mit einer Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgelegt werden. Außerdem muss eine Bandwurmbehandlung mit Praziquantel oder Espiprantel innerhalb von 120 bis 24 Stunden vor der Einfuhr durchgeführt und innerhalb der ersten 7 Tage nach der Einfuhr wiederholt und im Pass vom Tierarzt eingetragen werden.
Für Tiere, die aus Ländern mit urbaner Tollwut kommen, ist eine Quarantäne von 4 Monaten Pflicht. Die Tiere müssen mindestens 30 Tage vor ihrer Ankunft beim Amtstierarzt (Norwegisches Amt für Tiergesundheit (Statens Dyrehelsetilsyn, Postfach Ullevaalsveien 68, N-0454 Oslo, Tel: (+47) 22 24 19 40) angemeldet werden.
Der Reisende muss schriftlich bestätigen, dass sich das Haustier in den letzten 6 Monaten in einem EU-/EFTA-Land befunden hat.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Schweden bestehen keine Einschränkungen.
Die Einfuhr von Kampfhunden und Hunden, die eine Kreuzung aus Hund und Wolf sind, ist verboten. U. U. ist eine Stammtafel als Nachweis zu erbringen.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus allen übrigen Ländern gilt die folgende einzelstaatliche Vorschrift:
Eine Quarantäne von 4 Monaten ist Pflicht. Die Tiere müssen mindestens 30 Tage vor ihrer Ankunft beim Norwegisches Amt für Tiergesundheit (s. o.) gemeldet werden.
Weitere Informationen und Formulare sind von der Norwegian Food Safety Authority erhältlich.
Die folgenden Hunderassen dürfen nicht nach Norwegen verbracht werden:
Pit Bull Terrier,
Amerikanischer Staffordshire Terrier,
Fila Brasileiro,
Tosa,
Dogo Argentino,
Tschechoslowakischer Wolfhund
sowie Mischlinge dieser Rassen und Mischlinge zwischen Hund und Wolf.
Botschaften und Fremdenverkehrsämtern
Generalkonsulate in Zürich und Genf. Konsulat in Losone.
Honorargeneralkonsulat in Wien. Honorarkonsulate in Bregenz, Graz, Innsbruck und Salzburg.
Honorargeneralkonsulat in Essen. Honorarkonsulate in Bremen, Leipzig, Rostock, Hamburg, Kiel, Lübeck, Hannover, Bad Homburg, München und Stuttgart.
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