Slowakische Republik: Visa- und Reisepassbestimmungen

Passport required Return ticket required Visa required
Andere EU-Länder Nein Nein Nein
Deutschland Nein Nein Nein
Österreich Nein Nein Nein
Schweiz Nein Nein Nein
Türkei Ja Ja 1

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Personalausweise/ Identitätskarten

U. a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen:

EU-Länder und Schweiz.

Reisepässe

Allgemein erforderlich, muss noch mindestens 3 Monate über das Visum hinaus gültig sein, wenn der Reisende kein EU-Bürger ist. Außerdem dürfen die Reisepässe von Nicht-EU-Bürgern nicht älter als zehn Jahre sein. Reisepässe von EU-Bürgern müssen während des Aufenthalts gültig sein.
 

Reisepass Hinweis

Die Slowakische Republik ist Unterzeichner und Anwender der EU-Rechtsakte (Schengener Abkommen). 

Reisepass- und Visa Hinweise

Achtung: Visumpflichtige Personen müssen während ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum einen Pass oder ein anderes anerkanntes Reisedokument sowie das Schengen-Visum mitführen.

Visa

Ein Visum ist allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Halbjahres (sofern nicht anders angegeben):

(a) EU-Länder und Schweiz;

(b) [1] Türkische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco besitzen.

Kosten

Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Kontaktadressen).

Schengen-Visum:
Flughafen-Transitvisum: 80,00 €
Kurzaufenthaltsvisum, weniger als 90 Tage: 90,00 €
Kinder über sechs und unter zwölf Jahren: 45,00 €
 
 
Visaarten

Transitvisum, Einreisevisum.

Gültigkeit

Transitvisum: 5 Tage. Einreisevisum: i. Allg. 6 Monate ab Ausstellung für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen.

Transit

Ansonsten visumpflichtige Reisende, die aus einem Nicht-Schengen-Land innerhalb von 48 Stunden in ein anderes Nicht-Schengen-Land weiterreisen, alle Dokumente für die Weiterreise vorweisen können und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum. Staatsangehörige einiger Länder benötigen jedoch ein Transitvisum. Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen.

Antragstellung an

Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).

Antragsunterlagen

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen).

Schengen-Visum:

(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens drei Monate über den Aufenthalt hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses.

(b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen.

(c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung.

(d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen.

(e) Visumgebühr.

(f) 2 aktuelle biometrische Passbilder (3 x 3,5 cm).

(g) 1 ausgefülltes Antragsformular.

Schengen-Visas

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt.

vorübergehender Aufenthaltsort

EU-Bürger, die sich länger als 3 Monate im Land aufhalten wollen, müssen sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist ihr Aufenthaltsrecht bei der zuständigen Polizeistelle bescheinigen lassen.

Werktage

Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.

Ausreichende Geldmittel

Besucher der Slowakischen Republik (außer Staatsbürger der EU- und EFTA-Länder) sind verpflichtet, genügend finanzielle Mittel in Höhe von 56 € pro Erwachsenen und Tag mitzuführen. Als Nachweis der finanziellen Mittel können z.B. Bargeld, Auszug aus dem Konto, das in der SR geführt wird, Voucher, ein Beleg über Bezahlung der Dienstleistungen auf dem Gebiet der SR, Einladung usw. dienen. Kreditkarten werden nicht als Nachweis der finanziellen Mittel akzeptiert.

Anmeldepflicht

Visumpflichtige Besucher der Slowakischen Republik sind verpflichtet, sich binnen 3 Werktagen nach der Einreise in die Slowakische Republik bei der örtlich zuständigen Ausländerpolizeistelle anzumelden. Bei Unterbringung in einem Hotel wird dies i. d. R. dort veranlasst.

EU-Bürger und Schweizer müssen sich innerhalb von zehn Tagen polizeilich an ihrem Aufenthaltsort melden, sofern dies nicht ihr Hotel vornimmt.

Bei Aufenthalten von über 90 Tagen besteht für EU-Bürger und Schweizer die Pflicht zur Aufenthaltsregistrierung, die innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der 90 Tage-Frist nach Einreise erfüllt werden muss. 

Einreisedokumente

(a) Auslandreisekrankenversicherung (EU-Bürger: Europäische Krankenversicherungskarte. Reiserückholversicherung empfohlen).
(b) Ausreichende Geldmittel (ausgenommen sind u. a. Staatsbürger EU-Länder und der Schweiz).

Einreise mit Kindern

Deutsche: Personalausweis oder elektronischer Reisepass für Personen unter 24 Jahren oder noch gültiger maschinenlesbarer Kinderreisepass (dieser wird seit dem 1.1.2024 nicht mehr ausgestellt; bereits vorhandene Kinderreisepässe können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit entsprechend der Einreisebestimmungen der einzelnen Länder genutzt werden).

Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass.

Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.

Türken: Eigener Reisepass.

Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Hinweis: Alleinreisenden Minderjährigen und Minderjährigen, die einen anderen Nachnamen tragen als ihr mitreisender Sorgebrechtigter, wird empfohlen, eine Reiseerlaubnis der nicht mitreisenden Elternteile / Sorgeberechtigten mit sich zu führen.

Einreise mit Haustieren
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass) bzw. einen nationalen Heimtierausweis, der nur von dazu ermächtigten Tierärzten ausgestellt werden kann, und müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt. Heimtiere unter 4 Monate sind von der Impfpflicht gegen Tollwut ausgenommen. 
 
Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden. Ausnahme: Die 3-Monatsfrist gilt nicht für Heimtiere aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.
 
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.

Botschaften und Fremdenverkehrsämtern

Botschaft der Slowakischen Republik

Generalkonsulat in München. Honorarkonsulate in Bad Homburg, Hamburg, Hildesheim, Leipzig und Stuttgart.

Telefon: +49 (0)30 88 92 62 00. Website: www.mzv.sk/web/berlin Öffnungszeiten: Mo-Fr 08.30-16.00 Uhr. Konsularabt.: 09.00-11.30 Uhr.
Botschaft der Slowakischen Republik

Honorarkonsulate in Eisenstadt, Innsbruck, Linz, St. Pölten, Graz und Salzburg.

Telefon: +43 (0)1 31 89 05 52 00. Konsularabt.: +43 (0)1 31 89 05 52 10/11. Visaabt.: +43 (0)1 31 89 05 52 14. Website: www.mzv.sk/web/vieden-de Öffnungszeiten: Mo-Fr 08.00-16.00 Uhr. Konsularabt.: Mo-Fr 09.00-11.00 Uhr, für Visa: 08.30-11.30 Uhr.
Botschaft der Slowakischen Republik

Konsulat in Eclépens.

Telefon: +41 (0)31 356 39 30. Konsularabt.: +41 (0)31 356 39 35/36/37. Website: www.mzv.sk/de/web/bern-de Öffnungszeiten: Mo-Fr 08.30-12.00 Uhr und 13.00-16.30 Uhr. Konsularabt.: Di 09.00-16.00 Uhr, Mi und Do 09.00-12.00 Uhr.

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