Finnland: Visa- und Reisepassbestimmungen

Passport required Return ticket required Visa required
Andere EU-Länder Nein/1 Nein Nein
Deutschland Nein Nein Nein
Österreich Nein Nein Nein
Schweiz Nein Nein Nein
Türkei Ja Ja 2

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Personalausweise/ Identitätskarten

U. a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte für einen Aufenthalt (u.a. als Touristen, Studierende, Arbeitende) von bis zu drei Monaten einreisen:

EU-Länder und Schweiz ([1] Ausnahme: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Großbritannien und Irland (Rep.)).

Reisepässe

Allgemein erforderlich, muss noch mindestens 3 Monate über das Visum hinaus gültig sein, wenn der Reisende kein EU-Bürger ist. Außerdem dürfen die Reisepässe von Nicht-EU-Bürgern nicht älter als zehn Jahre sein. Reisepässe von EU-Bürgern müssen während des Aufenthalts gültig sein.

Achtung: Visumpflichtige Personen müssen während ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum einen Pass oder ein anderes anerkanntes Reisedokument sowie das Schengen-Visum mitführen.
 

Reisepass Hinweis

Finnland ist Unterzeichner und Anwender der EU-Rechtsakte (Schengener Abkommen). 

Reisepass- und Visa Hinweise

Achtung: Visumpflichtige Personen müssen während ihres Aufenthaltes im Schengen-Raum einen Pass oder ein anderes anerkanntes Reisedokument sowie das Schengen-Visum mitführen.

Visa

Ein Visum ist allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen:

(a) EU-Länder und Schweiz (für Aufenthalte u.a. für Besuchs-, Arbeits- und Studienzwecke).
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco besitzen (für touristische Aufenthalte).

Kosten

Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Kontaktadressen).

Schengen-Visum:
Flughafen-Transitvisum: 80,00 €
Kurzaufenthaltsvisum, weniger als 90 Tage: 90,00 €
Kinder über sechs (6) und unter zwölf (12) Jahren: 45,00 €
 
Visaarten

Einreisevisum (Kurzzeit- oder Langzeitvisum), Transit- und Flughafentransitvisum.

Gültigkeit

Kurzzeitvisum: 3 Monate. Transitvisum: max. 5 Tage.

Antragstellung an

Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).

Antragsunterlagen

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen).

Schengen-Visum:
(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses. Der Reisepass muss vor weniger als 10 Jahren ausgestellt worden sein. 

(b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen.

(c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel (mindestens 50 € pro Tag und pro Person) zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung.

(d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen.

(e) Visumgebühr.

(f) 2 aktuelle biometrisches Passbilder.

(g) 1 ausgefülltes Antragsformular.

Schengen-Visas

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den finnischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.

vorübergehender Aufenthaltsort

Visumpflichtige Reisende: Anträge an die zuständigen konsularischen Vertretungen. Eine Aufenthaltsgenehmigung wird bei Aufenthalten von mehr als 3 Monaten verlangt. Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen sollten rechtzeitig beantragt werden. Die Bearbeitung kann einige Wochen bis zu mehrere Monate dauern.

EU-Bürger und Schweizer brauchen für Aufenthalte von unter 3 Monaten weder eine Aufenthalts-, Studien- noch eine Arbeitsgenehmigung.

EU-Bürger und Schweizer, die schon in Finnland sind und sich länger als 3 Monate in Finnland aufhalten wollen, müssen sich ihr Aufenthaltsrecht bei der zuständigen finnischen Verwaltungsbehörde (Servicestellen des Immigrationsamtes) bescheinigen lassen. Dazu ist u. U. der Reisepass nötig. Eine Arbeitsaufnahme ist für EU-Bürger laut EU-Regelung ohne Genehmigung möglich. Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung kann auch vorab bei der zuständigen konsularischen Vertretung Finnlands beantragt werden.

Werktage

Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.

Anmeldepflicht

EU-Bürger und Schweizer, die sich länger als 3 Monate in Finnland aufhalten, müssen sich bei einer örtlichen Polizeistation registrieren lassen.

Aufenthaltsverlängerung

EU-Bürger und Schweizer, die sich länger als drei Monate in Finnland aufhalten möchten, müssen entweder über ein bestimmtes Einkommen verfügen oder über ausreichende finanzielle Mittel bei Erwerbslosigkeit oder studieren sowie eine gültige Krankenversicherung vorweisen können. Außerdem müssen sie sich bei ihrer zuständigen Polizeistation registrieren lassen.

Einreise mit Kindern

Deutsche: Personalausweis oder elektronischer Reisepass für Personen unter 24 Jahren oder noch gültiger maschinenlesbarer Kinderreisepass (dieser wird seit dem 1.1.2024 nicht mehr ausgestellt; bereits vorhandene Kinderreisepässe können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit entsprechend der Einreisebestimmungen der einzelnen Länder genutzt werden).

Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass.

Schweizer: Identitätskarte oder Reisepass.

Türken: Eigener Reisepass.

Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Hinweis: Allein reisende Minderjährige sollten eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten mitführen.

Einreise mit Haustieren

Für Vögel aus allen Ländern wird pro Tier eine Einfuhrerlaubnis benötigt, die beim finnischen Ministerium für Land- und Forstwirtschaft erhältlich ist.

Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass), der nur von dazu ermächtigten Tierärzten ausgestellt werden kann, und müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt. Heimtiere unter 4 Monate sind von der Impfpflicht gegen Tollwut ausgenommen. 
 
Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden. Ausnahme: Die 3-Monatsfrist gilt nicht für Heimtiere aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.
 
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.

 

Folgende Zusatzanforderung gilt für Finnland: Es muss im Ausweis (oder mit den bisherigen Zeugnissen gemäß den Übergangsbestimmungen) bestätigt werden, dass das Tier ab dem 3. Lebensmonat max. 30 Tage vor der Einreise mit einer auf Basis von Praziquantel oder Epsiprantel hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis (Bandwurm) behandelt wurde.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Norwegen und Island gelten keine Beschränkungen.

Weitere Informationen sind von Evira erhältlich.

Botschaften und Fremdenverkehrsämtern

Finnische Botschaft

Honorargeneralkonsulat ohne Visumerteilung in Zürich. Honorarkonsulate ohne Visumerteilung in Lausanne und Lugano.

Telefon: +41 (31) 350 41 00. Website: www.finlandia.ch Öffnungszeiten: Mo-Fr 08.30-12.15 und 13.00-16.30 Uhr. Kundendienst: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr ohne Vereinbarung.
Finnische Botschaft

Honorarkonsulate ohne Visumerteilung in Adnet, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Wien.

Telefon: +43 (1) 535 03 65. Website: www.finnland.at Öffnungszeiten: Kundendienst: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr.
Finnische Botschaft

Honorarkonsulate in Bremen, Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamburg, Hannover, Kiel, Lübeck, München, Rostock und Stuttgart.

Telefon: +49 (30) 50 50 30. Website: www.finnland.de Öffnungszeiten: Mo-Fr 08.30-12.00 und 12.30-16.15 Uhr. Konsularabteilung: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung.

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