Chile: Visa- und Reisepassbestimmungen
Passport required | Return ticket required | Visa required | |
---|---|---|---|
Andere EU-Länder | Ja | Ja | Nein |
Deutschland | Ja | Ja | Nein |
Österreich | Ja | Ja | Nein |
Schweiz | Ja | Ja | Nein |
Türkei | Ja | Ja | Nein |
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Visum beantragen!Da sich Bestimmungen oft kurzfristig ändern, sollte man sich bei der zuständigen Botschaft nach den neuesten Regelungen erkundigen.
Eine Genehmigung für einen vorübergehenden Aufenthalt (ehemaliges Touristen-Visum) ist allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für touristische Aufenthalte und Besuchsreisen von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten, sofern nicht anders angegeben:
(a) Deutschland, Österreich und alle anderen EU-Länder;
(b) Schweiz und
(c) Türkei.
Bei Einreise erhalten Touristen kostenlos eine "Tarjeta Única Migratoria" (Einreisebeleg), die bei der Ausreise wieder vorgelegt werden muss. Bei Verlust muss bei der "Policía Internacional" in Santiago, Morandé 672, (Tel. +56 2 26 80 91 10), oder am Flughafen, (Tel. +56 2 26 90 17 81) bzw. in anderen Regionen von der "Policía de Investigaciones" ein Doppel angefordert werden.
Touristen-, Arbeits-, Studenten- und Aufenthaltsvisum. Wer in Chile arbeiten oder studieren möchte, braucht eine besondere Genehmigung. Besucher aus Ländern, die keine diplomatischen Beziehungen mit Chile unterhalten, benötigen Aufenthaltsvisa.
I.d.R. bis zu 1 Jahr (Arbeitsvisum bis zu 2 Jahren). Die Einreise muss innerhalb von 90 Tagen nach Ausstellung des Visums erfolgen.
Ansonsten visumpflichtige Reisende, die mit dem nächsten Anschluss innerhalb von 24 Stunden weiterfliegen, über gültige Dokumente für die Weiterreise verfügen und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum.
Antragstellung persönlich im zuständigen Konsulat. Visa und Reisepässe müssen persönlich im Konsulat abgeholt werden.
Touristenvisum (mit einmaliger oder mehrfacher Einreise):
(a) ein ausgefülltes Antragsformular.
Anfragen sind an die konsularischen Vertretungen zu richten, Aufenthaltsgenehmigungen werden jedoch nicht ohne Weiteres ausgestellt.
Inhaber von Visa, die sich nicht in Santiago de Chile aufhalten werden, müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ankunft bei der Jefatura Nacional de Extranjería y Policía Internacional (General Borgoño 1052, CL-Santiago de Chile) melden.
Aufgrund eines neuen Gesetzes kann die Aufenthaltsverlängerungen nicht mehr in Chile beantragt werden, sondern nur vor dem Aufenthalt in Chile vom Ausland aus beim Servicio Nacional de Migraciones. Nähere Informationen dazu sind von den zuständigen diplomatischen Vertretungen erhältlich.
Deutsche: Elektronischer Reisepass für Personen unter 24 Jahren oder noch gültiger maschinenlesbarer Kinderreisepass (dieser wird seit dem 1.1.2024 nicht mehr ausgestellt; bereits vorhandene Kinderreisepässe können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit entsprechend der Einreisebestimmungen der einzelnen Länder genutzt werden). Der Kinderreisepass wird offiziel nicht anerkannt, er wird jedoch in der Praxis für die Einreise nach Chile akzeptiert.
Österreicher: Eigener Reisepass.
Schweizer: Eigener Reisepass.
Türken: Eigener Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Achtung: Ausländische Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die alleine reisen und sich länger als 90 Tage in Chile aufhalten, müssen eine entsprechende Genehmigung ihrer Erziehungsberechtigten mit sich führen. Chilenische Minderjährige benötigen die Reiseerlaubnis ihrer Sorgeberechtigten für die Ausreise aus Chile. Die in spanischer Sprache verfasste Erklärung muss von einer chilenischen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) oder von einem Notar beglaubigt sein. Erziehungsberechtigte, die alleine mit minderjährigen Kinder reisen, müssen eine entsprechende Genehmigung des zweiten Erziehungsberechtigten sowie eine Geburtsurkunde des Kindes und gültige Ausweisdokumente der Eltern mit sich führen.
Diejenigen, die z. B. alleiniges Sorgerecht haben bzw. verwitwet sind oder adoptiert haben, müssen ebenfalls eine Bescheinigung mitführen. Eine minderjährige Person, die bei Einreise nach Chile von den Erziehungsberechtigten begleitet wird, jedoch nicht in deren Begleitung ausreisen soll, benötigt eine Einverständniserklärung in der oben beschriebenen Form zur Ausreise aus Chile. Für alle Fälle sind alle Dokumente ins Spanische zu übersetzen, damit es bei den Einreiseformalitäten keine Probleme gibt. Von einem deutschen Notar beglaubigte Dokumente müssen zusätzlich mit einer Apostille versehen sein.
Für Katzen, Hunde und Frettchen wird ein Gesundheitszeugnis vom Amtstierarzt des Herkunftlands benötigt, das höchstens 10 Tage vor Abreise ausgestellt wurde (bei Anreise über die USA: höchstens 15 Tage) und ins Spansiche übersetzt wurde. Zusätzlich wird für Katzen und Hunde ein Zertifikat über eine Tollwutimpfung verlangt, die mindestens 30 Tage und maximal 12 Monate vor der Ankunft durchgeführt wurde, sowie der Nachweis einer Behandlung gegen interne und externe Parasiten. Ansteckende Krankheiten müssen in dem Gesundheitszeugnis beim einzelnen als ausgeschlossen vermerkt sein. Weibliche und männliche Frettchen müssen kastriert sein.
Anmerkung: Die Einfuhr von Papageien ist verboten.
Botschaften und Fremdenverkehrsämtern
Konsulat in Wädenswil. Honorarkonsulat in Zürich.
Honorarkonsulate in Klagenfurt und St. Pölten.
Generalkonsulate mit Visumerteilung in Frankfurt/M., Hamburg und München. Honorarkonsulate ohne Visumerteilung in Bremen, Köln und Stuttgart.
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